Ehe- & Scheidungsrecht
Ehe- & Scheidungsrecht
Zum Wirtschaftsrecht gehören Firmengründungen, -übernahmen, -fusionen, -liquidationen, aber auch die Beziehung der Unternehmung zu Arbeitnehmern, Verwaltungsräten, Geschäftsführern, Gesellschaftern, Geschäftspartnern, Kunden, etc.. Zum Wirtschaftsrecht gehören auch die öffentlichrechtlichen Vorschriften, die eine Unternehmung berücksichtigen muss, wie Markenrecht-, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, etc.
Trennung & Scheidung
- Trennung
- Trennungsvereinbarung
- Eheschutzgesuch
- Scheidung
- Scheidungskonventionen
- Scheidungsklage
- Vorsorgliche Massnahmen während dem Scheidungsverfahren
Ehe & Partnerschaft
- Beratung betr. Steuerfolgen
- Konkubinatsvertrag
- Auflösung des Konkubinates
- Beratung betr. Vorsorge
- ausländerrechtliche Aspekte des Familienrechts
Nebenfolgen
- elterliche Sorge
- Obhut
- Wohnsitz
- Besuchsrecht
- Unterhaltsfragen
- Zuweisung der ehelichen Wohnung
- Güterrecht
- Vorsorge Kostenfolgen
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Kindes- & Erwachsenenschutz- recht
Kindes- & Erwachsenenschutz- recht
Das Kindsschutzrecht regelt den Schutz des Kindes bei einer vermuteten Gefährdung des Kindswohls.
Das Erwachsenenschutzrecht regelt den Schutz erwachsener Personen, bei denen vermutet wird, dass sie ihre persönlichen Belange oder ihre finanziellen Belange für eine längere Zeitdauer oder dauerhaft nicht selber regeln können.
Die KESB kann durchaus auch übers Ziel hinaus schiessen (eine Gefährdung vermuten, wo keine solche besteht, eine bestehende Gefährdung nicht sehen).
Kinderschutz
- Gefährdungsmeldung
- Besuchsrechtsregelung
- Vollzug des Besuchsrechts
- Unterhaltsvereinbarung
- Erziehungsbeistandschaft
- Besuchsrechtsbeistandschaft
- Wegzugsartikel
- Verfahren im Zusammenhang mit Kindsschutzmassnahmen
Erwachsenenschutz
- Beistandschaften
- Vorsorgeauftrag
- fürsorgerischer Freiheitsentzug
- Patientenverfügung
- das frühere Vormundschaftsrecht
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Kindsrecht
Kindsrecht
Zum Wirtschaftsrecht gehören Firmengründungen, -übernahmen, -fusionen, -liquidationen, aber auch die Beziehung der Unternehmung zu Arbeitnehmern, Verwaltungsräten, Geschäftsführern, Gesellschaftern, Geschäftspartnern, Kunden, etc.. Zum Wirtschaftsrecht gehören auch die öffentlichrechtlichen Vorschriften, die eine Unternehmung berücksichtigen muss, wie Markenrecht-, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, etc.
Wirkung des Kindsverhältnisses
- gemeinsme elterliche Sorge
- Obhut und Wohnsitz
- Wegzugsartikel
- Namensrecht
- Bürgerrecht
- Besuchsrechtsregelung
- Besuchsrechtsbeistandschaft
- Erziehungsbeistandschaft
- Unterhalt für Unmündige
- Mündigenunterhalt
- Zuständigkeitsfragen
Entstehung/Aufhebung des Kindsverhältnisses
- Vaterschaftsanerkennung
- Vaterschaftsklage
- Aufhebung Vaterschaft
- Aufhebung Ehelichkeitsvermutung
- Adoption
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Privatrecht
Privatrecht
Das Privatrecht regelt die Beziehung zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Personen, d.h. zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen.
Der Grundsatz der Selbstbestimmung wird eingeschränkt durch nicht-zwingende und zwingende Normen.
Privatrecht
- Persönlichkeitsrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- allgemeines Vertragsrecht
- Mietrecht
- Arbeitsrecht
- Gesellschaftsrecht
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Öffentliches Recht
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt unter anderem das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (der Verwaltung, dem Staat, dem Kanton, der Gemeinde) und den Privatrechtssubjekten. Das öffentliche Recht regelt auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Verfahrensrecht und das Strafrecht.
Privatrechtssubjekte (natürliche wie juristische Personen) stehen in einer Beziehung zur Steuerverwaltung, Bauverwaltung-, Gemeindeverwaltung, etc.
Öffentliches Recht
- Verfahrensrecht
- Schuldbertreibungs- und Konkursrecht
- Steuerrecht
- allgemeines Verwaltungsrecht
- Ausländerrecht
- Strafrecht
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Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht
Zum Wirtschaftsrecht gehören Firmengründungen, -übernahmen, -fusionen, -liquidationen, aber auch die Beziehung der Unternehmung zu Arbeitnehmern, Verwaltungsräten, Geschäftsführern, Gesellschaftern, Geschäftspartnern, Kunden, etc.. Zum Wirtschaftsrecht gehören auch die öffentlichrechtlichen Vorschriften, die eine Unternehmung berücksichtigen muss, wie Markenrecht-, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, etc.
Wirtschaftsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht
- Auftragsrecht
- Lizenzverträge
- Kartellgesetz
- UWG
- MschG
- PatG
- Steuerrecht
- Fusionsgesetz
- internationales Recht
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Auftrag
Auftrag
Persönliche Beratung & Erstbesprechung
Für pauschal CHF 350 exkl. MwSt werden im Rahmen einer ersten Rechtsberatung die Fakten zusammengetragen und die Beweislage geprüft. Die Rechtslage wird eingeschätzt und Chancen, Risiken und Handlungsoptionen werden aufgezeigt, insbesondere auch Kostenrisiken. Dieses Angebot eignet sich bei einfachen Verhältnissen und für eine erste Standortbestimmung. Mit der Rechtsauskunft erhalten Sie eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.
Honorar & Gebühren
In Bezug auf das Honorar für die anwaltliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen von Art. 40 und 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG-Nr. 168.11). Bei Mandatsübernahme werden unsere Klienten über die Grundsätze der Rechnungsstellung vollumfänglich aufgeklärt. Der Stundenansatz wird beim ersten Beratungsgespräch vereinbart.
Unentgeltliche Prozessführung
Gerne prüfen wir für Sie auch die Einreichung eines Gesuches um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Fall benötigen wir jedoch eine Zusammenstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie Ihrer Vermögenssituation inkl. Belege.
Beurteilung der Rechtslage
Wir sind gerne bereit Fakten anhand von einer oder mehreren Besprechungen zusammenzutragen und die Beweislage zu prüfen.Die Rechtslage wird anhand von Standardwerken und der Rechtsprechung des Bundesgerichts analysiert. Spezialliteratur wird nur ausnahmsweise beigezogen. Chancen, Risiken und Handlungsoptionen, insbesondere auch Kostenrisiken werden dargelegt. Das Resultat wird schriftlich mitgeteilt und auf Wunsch auch mündlich erläutert. Dieses Angebot eignet sich für komplexe Verhältnisse, die eine eingehende Abklärung der Rechtsverhältnisse erfordern oder wenn eine Zweitmeinung notwendig ist. Die Kosten werden im Voraus vereinbart.
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Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt
Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt
Medienmitteilung des Bundesgerichts 09/03/2021
Urteile (5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_104/2018, 5A_800/2019)
Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt
Das Bundesgericht hat wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und teilweise die bisherige Praxis geändert. Zur Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt für Kinder oder Ehegatten ist künftig nur noch eine bestimmte Methode anzuwenden. Zudem nimmt das Bundesgericht eine Praxisänderung bei der Frage vor, wann einem Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und in welchen Fällen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist.
Die Pflicht zum Unterhalt besteht für Eltern gegenüber ihren gemeinsamen Kindern und bei der Trennung oder Scheidung allenfalls für einen Ehegatten gegenüber dem an- deren. Das Bundesgericht hat dazu in fünf Grundsatzurteilen seit vergangenem November wichtige Fragen geklärt und mehrere Praxisänderungen eingeleitet.
Drei Urteile (5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_800/2019) betreffen zunächst die Methode zur Berechnung aller Arten des Unterhalts (Barunterhalt des Kindes inkl. Betreuungs- unterhalt, ehelicher Unterhalt, Scheidungsunterhalt). Bislang überliess das Bundes- gericht die Wahl der Berechnungsmethode den kantonalen Gerichten (Methoden- pluralismus), was zu einer heterogenen Praxis in der Schweiz führte. Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden variierten zwischen den Kantonen oder sogar innerhalb eines Kantons und wurden bei der Anwendung teilweise vermischt. Dies machte die anwaltliche Beratung schwierig, ging auf Kosten der Rechtssicherheit und konnte bei einem Kantonswechsel zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Dabei wird zunächst das Gesamt- einkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei unge- nügenden Mitteln kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, anschliessend der Betreuungsunterhalt, sodann ein allfälliger ehelicher oder nachehe- licher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zudem weitere Details zur Anwendung der Berechnungsmethode im Einzelnen festgehalten. Mit der Vorgabe einer einheit- lichen Methode hat das Bundesgericht umgesetzt, was es vor einiger Zeit im Zusam- menhang mit der neu geschaffenen Unterhaltskategorie des Betreuungsunterhaltes und der Einführung des Schulstufenmodells angekündigt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 28. September 2018; BGE 144 III 481).
Ausgangspunkt für die Vereinheitlichung bildete ein Fall (5A_311/2019), in welchem nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die Obhut über das Kind dem Vater zugesprochen wurde. Weil er mehr verdiente als die Mutter, kamen die kantonalen Gerichte zum Schluss, dass er auch den gesamten Barunterhalt für das Kind bestreiten müsse; dass er dieses betreue, dürfe keinen Einfluss auf die Verteilung der finanziellen Lasten haben, da eine geldwerte Belohnung für die Übernahme der Erziehung des Kindes keinen Sinn mache, wenn der andere Elternteil ebenfalls wünsche, die Be- treuung übernehmen zu dürfen; abgesehen davon bedeute die Kinderbetreuung einen Zuwachs an Lebenserfahrung, die es nicht finanziell zu entschädigen gelte. Das Bun- desgericht rief in diesem Zusammenhang den Grundsatz in Erinnerung, dass Geld- unterhalt und Naturalunterhalt (Betreuungsleistung) gleichwertig sind und somit der- jenige, welcher seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, nicht auch noch für dessen Kosten aufzukommen hat. Von diesem Grundsatz kann allerdings ermessensweise ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn der betreuende Eltern- teil finanziell deutlich besser gestellt ist.
In zwei weiteren Urteilen (5A_907/2018, 5A_104/2018) hat das Bundesgericht sodann verschiedene Grundsätze des Scheidungsrechts präzisiert. Zum einen hat es die soge- nannte „45er-Regel“ aufgegeben. Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufs- tätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungs- weise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tat- sächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles unddamit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, per- sönliche Flexibilität oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt, welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bis- herigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig davon – bei einem gemeinsamen Kind. Mit dieser relativ starren Lösung ging der unerwünschte Kippeffekt einher, dass entweder von einer nur ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nicht lebensprägender Ehe) oder aber einer prinzipiell dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat; im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hinter- grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine öko- nomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzen- trieren konnte.
Tel. +41 (0)21 318 91 53; Fax +41 (0)21 323 37 00 E-Mail: presse@bger.ch
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen; für die Recht- sprechung ist einzig das schriftliche Urteil massgebend.
Die Urteile sind ab 09. März 2021 um 13:00 Uhr auf www.bger.ch abrufbar: Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 >Geben Sie die Urteilsreferenzen 5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_104/2018 bzw. 5A_800/2019 ins Suchfeld ein.
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Betreuungsunterhalt | Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen- modell
Betreuungsunterhalt | Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen- modell
Medienmitteilung des Bundesgerichts 28/09/2018
Urteil vom 21. September 2018 (5A_384/2018)
Betreuungsunterhalt: Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen- modell – gerichtliche Prüfungspflichten im Einzelfall
Das Bundesgericht legt Richtlinien fest, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich die Kinder betreuende Elternteil mit Blick auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung das Schulstufenmodell zu Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.
Per 1. Januar 2017 wurde das Kindesunterhaltsrecht revidiert. Nebst den direkten Kosten wie diejenigen für Nahrung, Kleidung und Wohnen des Kindes ist neu auch „Betreuungsunterhalt“ geschuldet. Dabei geht es um indirekte Kosten, welche ent- stehen, wenn ein Elternteil die Kinder selbst betreut und während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung sollen auf diese Weise unabhängig vom Zivilstand von beiden Elternteilen gemeinsam getragen werden. Zuvor wurden Betreuungsleistungen einzig bei verheirateten Eltern über den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt abgegolten. Dabei kam die sogenannte 10/16-Regel zur Anwendung. Danach musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50% aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr.
Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht ist und auch nicht mehr der heutigen gesel- lschaftlichen Realität entspricht. Bezüglich der stattdessen anzuwendenden Richtlinien erwägt das Bundesgericht, dass sich jeder Entscheid mit unmittelbaren Auswirkungen auf ein Kind an dessen Wohl messen lassen muss. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die Eigenbetreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung – zum Beispiel in einer Kinderkrippe – als gleichwertig bezeichnet. In diesem Sinne gibt es keine verallge- meinerungsfähige Vermutung zugunsten des einen oder des anderen Betreuungs- modells. Grundsätzlich entscheiden die Eltern darüber, welche Betreuungsform für ihr Kind geeignet ist und in welchem zeitlichen Umfang die Eigen- oder Fremdbetreuung erfolgen soll. Weil stabile Verhältnisse dem Kindeswohl dienlich sind, ist bei fehlender Einigung der Eltern im Trennungs- oder Scheidungsfall jedenfalls in einer ersten Phase das von diesen vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vereinbarte, be- ziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen. Für die weitere Zeit, aber auch wenn keine elterliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell besteht, ist das Schulstufenmodell anzuwenden. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % einer Erwerbs- arbeit nachgehen, zu 80 % ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und zu 100 % ab vollendetem 16. Lebensjahr. Dies gilt künftig auch beim ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern. Für die Anwendung des Schulstufenmodells spricht, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit von der Betreuung entlastet wird. Die schulische Betreuung dehnt sich sodann im Verlauf der Jahre aus. Dies, sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes lassen eine Erweiterung der zumutbaren Erwerbs- quote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Dem Charakter einer Richtlinie entsprechend, kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen vom Schulstufen- modell abgewichen werden. Darüber hinaus, namentlich aber auch für Kinder im Vor- schulalter, muss der Richter prüfen, ob im konkreten Einzelfall vor- oder ausser- schulische Betreuungsangebote bestehen, welche angemessen sind und von der per- sönlichen Betreuung entlasten können. Entsprechende Angebote sind insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint.
Tel. +41 (0)21 318 91 53; Fax +41 (0)21 323 37 00 E-Mail: presse@bger.ch
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen; für die Recht- sprechung ist einzig das schriftliche Urteil massgebend.
Das Urteil ist ab 28. September 2018 um 13:00 Uhr auf www.bger.ch abrufbar: Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 5A_384/2018 eingeben.
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Betreuungsunterhalt für Kinder | Bemessung nach der „Lebenshaltungskosten-Methode“
Betreuungsunterhalt für Kinder | Bemessung nach der „Lebenshaltungskosten-Methode“
Medienmitteilung des Bundesgerichts 17/05/2018
Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_454/2017)
Betreuungsunterhalt für Kinder: Bemessung nach der „Lebenshaltungskosten-Methode“
Zur Bemessung des 2017 eingeführten Betreuungsunterhalts für die gemeinsamen Kinder von verheirateten oder unverheirateten Eltern kommt die „Lebenshaltungs- kosten-Methode“ zur Anwendung. Der Betreuungsunterhalt umfasst somit grund- sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.
Per 1. Januar 2017 wurde der Unterhalt der Eltern für ihre Kinder neu geregelt. Gemäss den Bestimmungen der Artikel 276 und 285 des Zivilgesetzbuches (ZGB) dient der Unterhalt auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes. Erfasst werden neben den direkten Kosten – wie diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes – auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (sogenannter „Betreuungsunterhalt“). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinder- betreuung durch einen Elternteil sollen auf diese Weise unabhängig vom Zivilstand der Eltern von ihnen gemeinsam getragen werden. Der Gesetzgeber hat indessen keine konkrete Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts festgelegt.
Das Bundesgericht entscheidet in seiner öffentlichen Beratung vom Donnerstag in einem Fall aus dem Kanton Genf über diese Frage. Es kommt zum Schluss, dass die Anwendung der sogenannten „Lebenshaltungskosten-Methode“ im konkreten Fall nicht willkürlich war. Die „Lebenshaltungskosten-Methode“ stellt zur Bemessung des Be- treuungsunterhalts die adäquateste Lösung dar. Dieses Modell entspricht am besten
Lausanne, 17. Mai 2018
Medienmitteilung des Bundesgerichts
den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen und wird auch von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Gesetzesänderung festgehalten hat, werden im Normalfall die Erwerbsmöglichkeiten des Elternteils eingeschränkt, der die Betreuung des Kindes überwiegend übernimmt. In der Mehrheit der Fälle führt dies dazu, dass der betreuende Elternteil nicht mehr selber für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann. Das bedeutet, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfassen muss, soweit sie diese wegen der Betreuung nicht selber bestreiten kann. Allerdings geht es beim Betreuungsunterhalt nicht um eine „Entlöhnung“ der betreuenden Person.
Die Betreuung des Kindes führt nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt nach der „Lebenshaltungskosten-Methode“, wenn sie während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Unberücksichtigt zu bleiben hat damit grundsätzlich die Betreuung eines Kindes am Wochenende oder während sonstiger freier Zeit.
Was die Festlegung des Betreuungsunterhalts im konkreten Einzelfall betrifft, ist es letztlich Sache des Richters, über die Form und den Umfang der für das Wohl des Kindes erforderlichen Betreuung zu entscheiden (im Rahmen des aktuellen Urteils äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage, nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob anstatt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil allenfalls eine Drittbetreuung zu ermöglichen oder diese gar vorzuziehen ist). Grundsätzlich gehen die Lebenshaltungskosten nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich insofern nicht nach dem Einkommen der zahlungs- pflichtigen Person, sondern nach den Bedürfnissen des betreuenden Elternteils. Dabei ist im Prinzip auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen.
Tel. +41 (0)21 318 91 53; Fax +41 (0)21 323 37 00 E-Mail: presse@bger.ch
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen; für die Recht- sprechung ist einzig das schriftliche Urteil massgebend.
Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf www.bger.ch veröffentlicht (Datum noch nicht bekannt) : Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 5A_454/2017 eingeben.
Zur heutigen Beratung werden auf www.bger.ch Filmaufnahmen zum Download veröffentlicht: Presse/Aktuelles > Medienplattform > Filmaufnahmen von öffentlichen Sitzungen.